Der Franchisenehmer bekommt eine bereits erprobte und bewährte Geschäftsidee und zahlt dafür eine Gebühr an den Franchisegeber. Der stellt sein Konzept und sein komplettes Know-how in einer ausgesuchten Region oder Stadt zur Verfügung. Vertraglich vereinbart sind meist auch die Verwendung einer einheitlichen Ausstattung, der Markennamen und des Vertriebssystems. Der Franchisenehmer verkauft die Produkte oder Dienstleistungen des Gebers rechtlich selbstständig. Der Franchisegeber schult den Partner und darf die korrekte Umsetzung seines Konzepts prüfen.
Die Zusammenarbeit wird über den Franchisevertrag geregelt. Selbstständige Unternehmer vereinbaren vertraglich eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit. Der Franchisenehmer erhält die Erlaubnis, über genau definierte Rechte des Franchisegebers zu verfügen. Im Gegenzug verpflichtet er sich, einen einmaligen Betrag, auch Einstiegsgebühr genannt, und laufende Franchisegebühren zu zahlen. Diese Rechte können beispielsweise die Benutzung von Markennamen, die Anwendung einer Rezeptur oder die Erzeugung und der Vertrieb einer konkreten Warengruppe sein.
Der Franchisenehmer verpflichtet sich etwa, die Marke zu schützen, die Rezeptur, Ware oder Dienstleistung exakt nach den Vorgaben des Franchisegebers anzuwenden oder zu vertreiben und das gesamte Konzept – vom Außenauftritt bis zum Warensortiment – zu übernehmen.
Ein Franchiseunternehmen unterscheidet sich in wesentlichen Merkmalen von einem Filialbetrieb. Während der Franchisepartner Kapital und Sachmittel investiert, hat ein Filialleiter keinerlei Investitionen und Risiken zu tragen. Er bringt nur seine persönliche Arbeitskraft ein. Er ist demnach Angestellter – der Franchisenehmer aber ist ein selbstständiger Partner.